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Pferdegestützte Interventionen

Berufsethos für Fachkräfte Pferdegestützter Interventionen

Alle Fachkräfte Pferdegestützter Interventionen verpflichten sich dem Berufsethos des Berufsverbandes.

Herausgegeben vom Berufsverband für Fachkräfte Pferdegestützter Interventionen e.V., Januar 2014

Präambel

Die vorliegende Erklärung bestimmt die Grundsätze fachgerechter Arbeit unter Einsatz von Pferden in therapeutischen und pädagogischen Handlungsfeldern. Alle Mitglieder des Berufsverbands für Fachkräfte Pferdegestützter Interventionen e.V. verpflichten sich zur Einhaltung dieser Grundsätze und stellen sich der besonderen Verantwortung, die Richtlinien und Prinzipien zu achten und als Grundlage ihrer Arbeit anzusehen. Zugleich werden sich die Mitglieder bewusst, ethische Standards zu hinterfragen und im Sinne einer ethischen Auseinandersetzung zu diskutieren.

Alle Fachkräfte PI bemühen sich, ihre Angebote gegenüber sich selbst, Klienten und Pferden nach grundlegend ethischen Prinzipien zu gestalten. Sie sehen ihre Arbeit als Beitrag zur Förderung der Gesunderhaltung des Einzelnen und damit der Gesellschaft.

Fachkräfte Pferdegestützter Interventionen haben eine hohe Verantwortung gegenüber Mensch und Tier und sollten alles vermeiden, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet.

1. Schweigepflicht

Die Fachkraft PI verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Die Fachkraft PI unterliegt der Schweigepflicht nur dann nicht, wenn der Klient / die Eltern sie von der Schweigepflicht z.B. gegenüber dem behandelnden Arzt oder anderen Therapeuten / Pädagogen entbunden hat.

2. Aufklärungspflicht

Zu jeder Form von Intervention, ob pädagogischer oder therapeutischer Ausrichtung, bedarf es der Einwilligung des Klienten, Kinder und der Eltern. Die Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch voraus zu gehen. Die Aufklärungspflicht bezieht sich auf u.a. Kosten, Dauer, Häufigkeit, Ziel, Wirkungsmöglichkeit, Indikationsaufklärung, Tiergefahr sowie Alternativen zur vorgeschlagenen Maßnahme. Heilungsversprechen sind nicht zulässig. Besteht Unsicherheit über den Gesundheitszustand eines Patienten, so ist rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Erforderlichkeit eines Arztbesuchs hinzuweisen. Erfolgt dieser Arztbesuch nicht, so ist die Ablehnung der PI möglich.

Über die persönliche Ausbildung im sozialen oder therapeutischen Beruf sowie pferdebezogen und zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind wahrheitsgemäß und realistisch Aussagen zu machen. Ebenso darf in der Außendarstellung (wie Flyer, Prospekte, Homepage etc.) nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden.

Vor jeder Bild-, Film- oder Tonaufnahme ist das ausdrückliche Einverständnis der Klienten / Eltern ein zu holen.

3. Dokumentationspflicht

Die Mitglieder der Berufsverbandes PI haben über die Ausübung ihrer Tätigkeiten ordnungsgemäße Dokumentationen anzufertigen, so dass über die Eingangsinformationen, den Auftrag und die Zielformulierungen, gewählten und durchgeführten Maßnahmen und den Verlauf nachvollziehbare, angemessene Aufzeichnungen erstellt werden.

Die Fachkraft PI hat dem Klienten / Eltern auf deren Verlagen grundsätzlich in die betreffenden Unterlagen Einsicht zu gewähren. Ebenfalls ist die Fachkraft dazu aufgefordert, Kostenerstattungsanträge zu unterstützten sowie Berichte zu der durchgeführten Maßnahme bei Verlangen auszuhändigen. Nachfolgende Fachkräfte sind ordnungsgemäß aufzuklären.

Die Unterlagen sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Dabei ist auf besondere Sicherungs- und Schutzmaßnahmen als Vorkehrungen zum Datenschutz zu achten.

4. Prüfung der Zuständigkeit

Die verschiedenen Pferdegestützten Maßnahmen können als additive und begleitende Interventionen sowie als eigenständige Maßnahmen durchgeführt werde, je nach Klientel und Indikation. Es muss bei jedem Klient mit hohem ethischem Anspruch die Zuständigkeit geprüft werden. Jedem Hinweis auf eine Erkrankung oder psychische Auffälligkeit muss verantwortungsbewusst nachgegangen werden und der Klient / die Eltern gegebenenfalls zu einem Arzt, Psychologen, Beratungsstelle oder andere Fachkraft weiter verwiesen werden.

Da die Arbeitsweisen innerhalb der Pferdegestützten Interventionen sehr unterschiedlich ausfallen hat die Fachkraft bei jedem Einzelfall zu prüfen, ob die eigene Fachkompetenz ausreicht, um mit dem Klienten zu arbeiten. Weiterhin ist zu prüfen, ob die ihrerseits angebotene oder eine andere pferdegestützte Maßnahme gewinnbringend für den Klienten sein kann und im Bedarfsfall wird an eine andere Fachkraft verwiesen.

5. Beendigung einer Intervention

Die Fachkraft PI beendet eine Maßnahme,

  • wenn im gegenseitigen Einverständnis mit  Klient / Eltern die Intervention als abgeschlossen angesehen wird
  • die Fachkraft an die Grenzen ihrer fachlichen Kompetenz und / oder Belastbarkeit angekommen ist
  • deutlich wird, dass der Klient die Behandlung nicht länger braucht, davon nicht profitiert oder die Fortführung ggf. Schaden verursachen würde.

6. Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften

Da keine Interventionsform den Anspruch auf Ausschließlichkeit erheben kann und dabei behaupten kann, kompetenter als andere zu sein, respektieren die Fachkräfte PI Konzepte und Methoden anderer Interventionen und arbeiten mit anderen Fachkräften kollegial zusammen. Berufliche Meinungsverschiedenheiten werden sachlich diskutiert und es wird gegenüber Klienten / Eltern nicht abwertend kritisiert oder verleumdet.

7. Kollegiales Verhalten

Es ist berufsunwürdig, eine andere Fachkraft PI aus ihrer Tätigkeit oder als Mitbewerberin zu verdrängen. Bei Anfragen von Personen, die bereits in einer PI versorgt werden, gilt es kritisch abzuwägen, ob es verantwortungsvoll ist, diesen Klient in eine Maßnahme aufzunehmen.

Falls bei der Anfrage eines Klienten die persönliche fachliche Kompetenz nicht ausreicht, wird zu einer anderen Fachkraft PI verwiesen. Es ist auf ein kollegiales Miteinander zu achten und Netzwerke zwischen Fachkräften PI zu unterstützten.

Weiterhin sollen sich die Fachkräfte PI an den Honorarleitlinien des Berufsverbandes anpassen, nur so kann für jede Fachkraft PI eine finanziell tragbare Situation geschaffen werden und kommt es nicht zu unkollegialem Wettbewerb über die Preisgestaltung.

8. Fortbildungspflicht

Die Tätigkeit als Fachkraft PI erfordert eine ständige Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung, um fachliche, methodische und persönliche Kompetenzen zu erweitern. Dabei ist ausdrücklich die Weiterentwicklung in der Arbeit und der Ausbildung von Pferden mit eingeschlossen. Ebenso verpflichtet sich jede Fachkraft zu stetiger Reflexion der eigenen Arbeit in Form von Intervision oder Supervision.

9. Artgerechte Haltung, Ausbildung und Einsatz von Therapiepferden

Die Fachkraft PI verpflichtet sich ausdrücklich zur artgerechten Haltung, Ausbildung, Gymnastizierung /Korrekturarbeit und Einsatz ihrer Pferde. Sie ist dafür verantwortlich, dass ihr Therapiepartner Pferd in einem physisch und psychisch guten Gesundheitszustand ist und nur dann in die Arbeit eingesetzt wird, wenn es dadurch keinen Schaden nimmt. Die Fachkraft PI soll die Pferde ihrer Neigung und Kompetenzen nach einsetzten und keinen andauernden Stressbelastungen aussetzten.

In der Ausbildung und der Gesunderhaltung des Pferdes ist auf Gewaltfreiheit im Umgang zu achten. Jeglicher Einsatz von Zwangsmaßnahmen ist abzulehnen. Das Pferd soll in seiner Persönlichkeit geachtet und gefördert werden.

Im Einsatz des Pferdes in Interventionen ist auf den artgerechten Umgang auch von Seiten der Klienten zu achten. Das Pferd darf und soll sich mit seinen arteigenen Verhaltensweisen einbringen können.

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